§ 61 BbgSchulG - Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Ein innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einer Schule erworbener Abschluss gilt auch im Land Brandenburg, wenn dieser den Vereinbarungen der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Sonstige Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Befugnis zur Anerkennung kann auf staatliche Schulämter übertragen werden.
(2) Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgt, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den nach diesem Gesetz geregelten Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben unberührt.
(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Abschlüsse und Berechtigungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.die Voraussetzungen zum Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen, einschließlich der Ausgleichsregelungen für Minderleistungen,
- 2.die Anrechnung gleichwertiger studienqualifizierender oder berufsqualifizierender Inhalte auf den Erwerb der Abschlüsse in doppelqualifizierenden Bildungsgängen und
- 3.die Organisationsbedingungen und die Formen zusätzlicher Angebote oder einer Unterrichtsverlängerung von bis zu einem halben Jahr für einen im Einzelfall gefährdeten Erwerb eines angestrebten schulischen Abschlusses bei Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.
Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.