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§ 42 BbgKVerf - Niederschrift (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens

  1. 1.

    die Zeit und den Ort der Sitzung,

  2. 2.

    die Namen der Teilnehmer,

  3. 3.

    die Tagesordnung,

  4. 4.

    den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie

  5. 5.

    die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen

enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen und zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.