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§ 89 GO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Gemeinde darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn

  1. 1.

    ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt,

  2. 2.

    der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann und

  3. 3.

    der Verwaltungshaushalt oder der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung oder nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Verwaltungshaushalt, der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 22 dem Hauptausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere auch auf die Vor- und Nachteile der Erfüllung des angestrebten Zwecks auf andere Weise sowie die Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung, den Verwaltungshaushalt und den Ergebnisplan darzustellen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeinde Vermögen, das ihr von Dritten, an denen sie auch mittelbar nicht beteiligt ist, die von ihr nicht getragen oder mitgetragen werden oder in denen sie nicht Mitglied ist, in Stiftungen einbringen, sofern ihr dieses Vermögen mit einer entsprechenden Maßgabe zur Verfügung gestellt worden ist.