Art. 42 LKrO - Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.
(2) Gegen Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundert Deutsche Mark im Einzelfall verhängen. Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.