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Art. 42 LKrO - Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.

(2) Gegen Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundert Deutsche Mark im Einzelfall verhängen. Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.