§ 16 ThürSpkG - Bestellung und Anstellung der Vorstandsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme werden auf Vorschlag des Leiters der Verwaltung des Trägers auf die Dauer von höchstens fünf Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch den Vorsitzenden, durch Dienstvertrag angestellt. Sind zwei oder mehrere Träger vorhanden, übt der Verwaltungsratsvorsitzende im Benehmen mit seinen Stellvertretern das Vorschlagsrecht aus. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das 65. Lebensjahr hinaus. Der Verwaltungsrat beschließt frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit über die Wiederbestellung. Der Beschluss soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.
(2) Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Bewerbers widersprechen; der Widerspruch ist zu begründen. In diesem Fall hat die Bestellung zu unterbleiben.
(3) Vergütung, Versorgung und sonstige Anstellungsbedingungen der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme werden nach einer von der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen zu erlassenden Richtlinie geregelt. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds mit Sitz und Stimme zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder das Fehlen der erforderlichen fachlichen oder persönlichen Eignung. Die beabsichtigte Rücknahme ist der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Rücknahme der Bestellung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Bestellung zurücknehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahin gehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
(6) Für die Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall gelten die Absätze 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass bei der Bestellung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall zum ordentlichen Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme das Bestellungsverfahren erneut durchzuführen ist. Im Vertretungsfall gilt für die Stellvertreter für den Verhinderungsfall Absatz 5 entsprechend; im Übrigen gilt § 17 Abs. 2.