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  • ab 29.11.2008 (aktuelle Fassung)

§ 23 SpkG - Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmer sind Dienstkräfte der Sparkasse. Der Vorstand entscheidet über ihre Anstellung, Vergütung und Entlassung.

(2) Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat Vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand.

(3) Die Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit nach § 22 gilt für alle Dienstkräfte der Sparkasse entsprechend.