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§ 122 Nds. PersVG - Übergangsvorschriften für die Amtszeit der gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die regelmäßige Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet am 30. April 1996.

(2) Für Personalvertretungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, gelten folgende Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 8. August 1985 (Nieders. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel III des Zehnten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 14. Juni 1993 (Nieders. GVBl. S. 137), bis zum Ende ihrer Amtszeit weiter:

  1. 1.
    § 13 für die Zahl der Mitglieder der Personalvertretungen,
  2. 2.
    § 38 Abs. 1 für den Eintritt von Ersatzmitgliedern,
  3. 3.
    § 40 für den Vorstand und
  4. 4.
    § 91a für die Fachgruppen.

(3) Im Falle des Rücktritts einer Personalvertretung gelten die in Absatz 2 genannten Bestimmungen auch für die neugewählte Personalvertretung bis zum 30. April 1996. Im Falle des Rücktritts einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 28 Abs. 2 des in Absatz 2 bezeichneten Gesetzes auch für die neugewählte Vertretung. § 10 Abs. 3 sowie die §§ 15 und 51 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung.