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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 126 FamFG - Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.

(2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. 2§ 137 bleibt unberührt.

(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.