§ 181 SGB VII - Durchführung des Ausgleichs

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) 1Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (Hauptverband) führt nach Ablauf eines Kalenderjahres den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften durch. 2Zu diesem Zweck ermittelt er die Ausgleichslast, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch.

(2) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben dem Hauptverband innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. 2Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen die ihren Anteilen entsprechenden Beträge bis zum 20. Juni eines jeden Jahres an den Hauptverband, der die eingegangenen Beträge bis zum 30. Juni desselben Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften weiterleitet.

(3) Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband die Unterlagen für das Ausgleichsverfahren prüfen zu lassen.