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§ 38 LHO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanz- und Wirtschaftsministerium.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Artikels 50 Satz 2 der Landesverfassung nicht anzuwenden.