§ 27 HRV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
- Amtliche Abkürzung
- HRV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-20
Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung festzustellen. Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der Eintragung abweicht.