Art. 23 BayMG - Regionale Medienvereine
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Die Rechte nach Art. 25 Abs. 13 und 14 können von jeweils einem Verein in seinem Wirkungsbereich wahrgenommen werden. Der Wirkungsbereich eines Medienvereins soll mindestens eine Planungsregion erfassen. Medienvereine in benachbarten Planungsregionen können sich zusammenschließen. Ein Recht auf Beteiligung an Medienvereinen ist zu geben:
- 1.den kommunalen Gebietskörperschaften,
- 2.den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Religionsgemeinschaften,
- 3.den Anbietern und an diesen beteiligten Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen,
- 4.den Organisationen, die am 31. Dezember 1996 an einer für die betroffene Planungsregion nach Art. 23 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genehmigten Medienbetriebsgesellschaften beteiligt waren.
(2) Die Landeszentrale regelt die Voraussetzungen für die zur Wahrnehmung der Rechte nach Art. 25 Abs. 13 und 14 erforderliche Anerkennung der Medienvereine, insbesondere das Erfordernis der Beteiligung von in Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 genannten Organisationen an der Gründung von Medienvereinen, und das Verfahren der Anerkennung durch Satzung.