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§ 87 LWO - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk und des Briefabstimmungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk gelten die §§ 56 bis 60 sowie die §§ 61, 62 und 64a mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.

    sich die Feststellung nach § 56 und die Meldung nach § 60 Abs. 1 beziehen auf:

    1. a)

      die Zahl der Abstimmungsberechtigten,

    2. b)

      die Zahl der abgegebenen Stimmen,

    3. c)

      die Zahl der gültigen Stimmen,

    4. d)

      die Zahl der ungültigen Stimmen,

    5. e)

      die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,

  2. 2.

    beim Ordnen der Stimmzettel und Zählen der Stimmen zwei nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen getrennte Stapel und ein weiterer Stapel mit den leeren Abstimmungsumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln zu bilden sind,

  3. 3.

    der Kreiswahlleiter die ihm nach § 60 Abs. 1 gemeldeten Ergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mitzuteilen hat,

  4. 4.

    die Stimmzettel nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die §§ 63 und 64 mit der in Absatz 1 genannten Maßgabe entsprechend.