§ 87 LWO - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk und des Briefabstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk gelten die §§ 56 bis 60 sowie die §§ 61, 62 und 64a mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
sich die Feststellung nach § 56 und die Meldung nach § 60 Abs. 1 beziehen auf:
- a)
die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
- b)
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
- c)
die Zahl der gültigen Stimmen,
- d)
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- e)
die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 2.
beim Ordnen der Stimmzettel und Zählen der Stimmen zwei nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen getrennte Stapel und ein weiterer Stapel mit den leeren Abstimmungsumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln zu bilden sind,
- 3.
der Kreiswahlleiter die ihm nach § 60 Abs. 1 gemeldeten Ergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mitzuteilen hat,
- 4.
die Stimmzettel nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die §§ 63 und 64 mit der in Absatz 1 genannten Maßgabe entsprechend.