Art. 99 BayHSchG - Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WK
(1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 festgelegten Regeltermine und Fristen gilt das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.
(2) 1Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.
(3) 1Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 2Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. 3Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. 4Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. 5Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. 6Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(4) 1Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor dem Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn dieser Nachweis durch die Corona-Krise erschwert oder unmöglich gemacht wurde. 2Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums vorzulegen. 3Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem der Nachweis hätte erbracht werden müssen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Abs. 2 durch die Corona-Krise erschwert oder unmöglich gemacht wurde.
(5) Für Studierende, die ihr Masterstudium im Sommersemester 2019, im Wintersemester 2019/2020 oder im Sommersemester 2020 begonnen haben, können die Hochschulen auf Antrag die Frist gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studierenden aufgrund der Corona-Krise ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(6) Für die nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Abs. 1, 4 und 5 nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 entsprechend.