§ 45 BbgBKG - Kostenersatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer
- 1.die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2.ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
- 3.als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
- 4.als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist,
- 5.ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
- 6.Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
- 7.wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
- 8.eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(2) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden. Für die Erstellung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen; dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 zu berücksichtigen.
(3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(4) Der Kostenersatz nach diesem Gesetz kann durch Satzung geregelt werden; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
(5) Wird gegen den Kostenersatzbescheid Widerspruch erhoben, ist der Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.