§ 118 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die oberste Aufsichtsbehörde; ist eine oberste Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, tritt an deren Stelle die oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.