§ 21 NGefAG - Dauer der Freiheitsbeschränkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

1Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.
    sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,
  2. 2.
    wenn die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird,
  3. 3.
    in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,

wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. 2In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsbeschränkung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen. 3Eine Freiheitsbeschränkung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.