§ 23 OVP - Berufskolleg
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen.
(2) Wer eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt hat, die nicht den in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§ 5 Absatz 2 Satz 1) entspricht, kann ausnahmsweise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern eine fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen wird, schulischer Bedarf besteht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entscheidung trifft das für Schulen zuständige Ministerium.
(3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen in teilzeitschulischen und vollzeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Kooperation mit betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie die Zusammenarbeit mit anderen außerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbildung.