§ 86 SWG - Bauabnahme
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen grundsätzlich der Bauabnahme durch das Landesamt für Umweltschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes durch die oberste Wasserbehörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich zu beantragen. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages durchzuführen. Über die erfolgte beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.
(3) Die Bauabnahmen erfolgen unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen und dergleichen.