§ 3 HeilBG - Aufgaben der Kammern

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammern wirken bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit. Sie haben beim Erlass von Satzungen und bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten. Sie nehmen auch die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr.

(2) Die Kammern haben insbesondere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    für die Wahrung des Ansehens des Berufsstands einzutreten,

  2. 2.

    für ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Mitgliedern anderer Kammern zu sorgen sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe hinzuwirken,

  3. 3.

    die Berufsausübung der Kammermitglieder zu regeln und Beratungen in berufs- und datenschutzrechtlichen und allgemeinen berufsrechtlichen Fragen anzubieten,

  4. 4.

    die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen sowie die zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände notwendigen Maßnahmen zu treffen und hierüber bei Bedarf auch andere Kammern zu unterrichten; zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände können sie auch Verwaltungsakte erlassen,

  5. 5.

    öffentliche Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,

  6. 6.

    die Aufsichtsbehörden über für den Berufsstand bedeutsame Vorkommnisse in der Berufsausübung und Berufsaufsicht zu informieren,

  7. 7.

    die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln und zu fördern,

  8. 8.

    ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu erheben,

  9. 9.

    im Bereich der Weiterbildung der Kammermitglieder Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen einschließlich einer Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkompetenz im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu organisieren,

  10. 10.

    im Rahmen ihrer Zuständigkeit Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln,

  11. 11.

    an die Kammermitglieder Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für die Kammermitglieder und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr, legen dazu gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,

  12. 12.

    im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist; der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Weiterbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Weiterbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde; das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten,

  13. 13.

    die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9 genannten Kammermitglieder zu regeln,

  14. 14.

    an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und

  15. 15.

    Mitteilungsblätter heraus- oder mitherauszugeben, die insbesondere der Bekanntmachung, Fortbildung, Information und Meinungsbildung dienen.

(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 7, 8 und 10 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,

  1. 1.

    Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,

  2. 2.

    von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren und

  3. 3.

    Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen und an zuständige Stellen weiterzuleiten.

Auf Kammerzertifikate über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sowie über die Einführung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen kann öffentlich hingewiesen werden (Ankündigung).

(4) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 12 genannten Aufgabe haben die Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die Kammern sind zur Wahrnehmung der Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 19 des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

(5) Die Kammern nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auch die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Sie unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, deren Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(7) Die Kammern führen ferner die Aufgaben durch, die ihnen durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Kammer.

(8) Das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, insbesondere nach der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu übertragen und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Regelungen zu treffen. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die Aufgaben der Gesundheitsversorgung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

(10) Jede Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Kammermitglieder und darf die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten zur Berufsausübung und Weiterbildung verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Kammern im Sinne dieses Gesetzes, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Versorgungseinrichtungen und die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist.

(11) Die Kammern können für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nach Maßgabe ihrer Satzung Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erheben.