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§ 47 BbgKVerf - Ortsvorsteher (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.

(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 46 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen der §§ 30 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 3 sowie 51 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.