§ 47 BbgKVerf - Ortsvorsteher (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.
(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 46 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen der §§ 30 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 3 sowie 51 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.