§ 134a WiPrO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind, behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) nicht erfüllen. Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht erfüllt.

(2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchstabe b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt sind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung einer solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der obersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28 Abs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am 1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters ausüben, § 9 Abs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar 1990 sich in der praktischen Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1. Januar 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803).

(4) Für Bewerber, die deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und am 31. Dezember 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 1996 stellen, gelten die §§ 8 und 131 mit der Maßgabe, daß

  1. 1.
    auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auch dann verzichtet werden kann, wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens tätigen Person, eines Prüfungsverbandes oder einer sonstigen Prüfungseinrichtung bewährt hat,
  2. 2.
    nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt hat.

(5) Abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils können Bewerber als Wirtschaftsprüfer nach diesem Gesetz bestellt werden, die nach einem postgradualen Studium vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Berechtigung erworben haben, die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen, wenn sie die in Satz 3 vorgesehene Eignungsprüfung oder eine dieser entsprechende Prüfung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestanden haben. § 7 Abs. 2, §§ 1010a1112 Abs. 1 und § 131g Abs. 3 Satz 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden; § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 600 Deutsche Mark beträgt. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich abgenommen und ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers auszuüben, beurteilt werden soll. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Berufung seiner Mitglieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten. Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach Satz 3 bestanden haben, findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils Anwendung.

(6) § 14b gilt entsprechend.