§ 58 KWahlO - Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen sowie der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ).
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19a zu fertigen. Für verbundene Wahlen wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe (Zahl der Wahlscheine) wird, nach Wahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift und außerdem in die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei verbundenen Wahlen sind die Zahlen der für beide Wahlen und der nur für die Kreiswahl gültigen Wahlscheine sowie die Zahlen der Wähler für die Gemeinde und für die Kreiswahl einzutragen. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine in der in Satz 3 genannten Reihenfolge beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Bürgermeister übergeben.
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel und Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Bürgermeister zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 22 zu bestätigen.