§ 3 ÖPNVG LSA - Planung des öffentlichen Personennahverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 9240.5
(1) Bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs ist neben der Qualität, der Leistungsfähigkeit, dem barrierefreien Zugang und der Nutzbarkeit sowie den angemessenen Belangen der unterschiedlichen Fahrgastgruppen auch die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen schienen- und straßengebundenen Verkehrsträger und der unterschiedlichen Bedienformen zu berücksichtigen. Eigenwirtschaftlichem Handeln entsprechend § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ist bei der Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang einzuräumen.
(2) Der Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt bildet unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1, der Ziele nach Absatz 1 und der Bevölkerungsentwicklung die Grundlage für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt ihn nach Anhörung der Aufgabenträger auf und veröffentlicht ihn. Bei der Aufstellung des Plans des öffentlichen Personennahverkehrs sind die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Verkehrtreibenden sowie der in § 7 Abs. 5 genannte Beirat anzuhören.
(3) Der öffentliche Personennahverkehrsplan enthält insbesondere Aussagen über
- 1.die mittel- und langfristigen überregionalen Planungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- 2.den Bestand und die beabsichtigte Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs,
- 3.die Koordination der Verkehrsangebote des öffentlichen Personennahverkehrs und
- 4.die Kooperationen, insbesondere inTarifgemeinschaften, Verkehrsgemeinschaften und Verbünden.