Art. 18 LBankGZG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
(1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.
(2) Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat beschlossen und den Gewährträgern zur Zustimmung vorgelegt; für den Freistaat Bayern erteilt die Zustimmung das Staatsministerium der Finanzen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.