§ 196 SGB III - Erlöschen des Anspruchs
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn
- 1.der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,
- 2.seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist oder
- 3.der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
2Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe
- 1.nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war,
- 2.mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig erwerbstätig war,
- 3.ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,
- 4.Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder
- 5.von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat,
längstens jedoch um zwei Jahre. 3Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4.