§ 6 AtVfV - Auslegung von Antrag und Unterlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Amtliche Abkürzung
AtVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-3

(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen

  1. 1.
    der Antrag,
  2. 2.
    der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
  3. 3.
    die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.

(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 auszulegen.

(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.

(4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.