§ 34 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis auf Grund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.