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§ 34 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis auf Grund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.