§ 15 ArchG - Satzung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130 2

(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den Sitz der Kammer,
  2. 2.
    die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
  3. 3.
    die Beitrags- und Gebührenordnung,
  4. 4.
    die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,
  5. 5.
    die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,
  6. 6.
    die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,
  7. 7.
    die Berufspflichten (Berufsordnung),
  8. 8.
    die Schlichtungsordnung,
  9. 9.
    die Form und Art der Bekanntmachungen.

Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind.

(3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums.