§ 67 StBerG - Berufshaftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

1Selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.