Art. 5 GDVG - Besondere staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich des Gesundheits- und Veterinärwesen, des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) und für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, insbesondere des Verkehrs, der Überwachung und des Monitoring sowie der Forschung besteht das den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils für ihren Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnete Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Dem Landesamt können aus diesem Bereich auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt.

(2) Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wahrnimmt, untersteht es dessen Fachaufsicht.

(3) Die gerichtsärztlichen Dienste sind sachverständige Behörden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. Gerichtsärztliche Dienststellen bestehen bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg; soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Außenstellen eingerichtet werden. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienststellen. Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet und unterstehen deren Aufsicht.

(4) Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des öffentlichen Gesundheitsdiensts, soweit er für die Beschäftigten der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt; die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden.

(5) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sollen sich die zuständigen Behörden sachverständiger Apotheker bedienen. Die sachverständigen Apotheker werden durch die Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Pharmazierat" beziehungsweise "Pharmazierätin". Örtlich zuständig ist insoweit die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz. Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Aufgaben auf die Landesapothekerkammer übertragen werden.