§ 14 LNatSchG - Biosphärenreservate
(zu § 25 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen von der UNESCO anerkannt worden sind. Unbeschadet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Übrigen kann das Gebiet in wesentlichen Teilen auch die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen. Soweit das Gebiet in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt, kann es abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nur in Teilen den in der Bestimmung genannten Zwecken dienen.
(2) § 25 Abs. 3 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.
(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.