§ 11 VKostO - Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Als Auslagen werden erhoben
- 1.Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jede Seite 0,55 Euro, die Formularkostenpauschale 0,45 Euro;
- 2.Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich;
- 3.Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben;
- 4.Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
- 5.Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen;
- 6.sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen. Soweit bei der Vollstreckungshandlung Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, betragen die Auslagen je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,45 Euro;
- 7.Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;
- 8.Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlen sind;
- 9.anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
- 10.Gerichtskosten, insbesondere soweit sie im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen;
- 11.sonstige Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.
(2) Auslagen für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden nicht erhoben.
(3) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.