§ 65 EStDV 1990 - Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

(1) 1Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:

  1. 1.

    für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde,

  2. 2.

    für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

    1. a)

      durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes oder,

    2. b)

      wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den entsprechenden Bescheid.

2Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muss eine Äußerung darüber enthalten, ob die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

(2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung genügen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.

(3) 1Ist der Behinderte verstorben und kann ein Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. 2Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.

(4) Die gesundheitlichen Merkmale "hilflos" und "blind" werden durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde mit den entsprechenden Feststellungen nachgewiesen.