§ 17 AO - Gesetzliche Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO)
- Redaktionelle Abkürzung
- AO,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Amtes.
(2) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher, für deren oder dessen Vertretung § 13 Abs. 1 und 2 gilt, sowie einem der Stellvertretenden handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form nach Absatz 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung des Amtes einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.