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Art. 3 BayBodSchG - Katastermäßige Erfassung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BayBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-4-1-UG

(1) Das Landesamt für Umwelt führt ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 gemeldeten Flächen erfasst werden.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Landesamt für Umwelt über die Durchführung und das Ergebnis sämtlicher Maßnahmen, die zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flächen vorgenommen werden.