§ 35 VerschG
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz festgesetzt.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, dass er glaubhaft gemacht wird.
(3) Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht erster Instanz. Die Erinnerung ist binnen einer mit der Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.