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§ 7 BbgBKG - Gesamtführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat

  1. 1.
    der hauptamtliche Bürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
  2. 2.
    der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  3. 3.
    der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. l Nr. 4.