Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 32 GnO NW - Auswirkungen einer Gesamtstrafenbildung auf die für einbezogene Einzelstrafen bewilligte bedingte Strafaussetzung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Ist eine Strafe bedingt ausgesetzt worden, die als Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe einbezogen wird, so wird die Strafaussetzung mit der Bildung der Gesamtstrafe unwirksam. Die Gnadenfrage für die Gesamtstrafe ist jedoch von Amts wegen zu prüfen. In dem Gnadenverfahren ist Gelegenheit zur Stellungnahme auch der Gnadenbehörde zu geben, die den Gnadenerweis für die Einzelstrafe bewilligt hatte.

(2) Hatte der Träger des Gnadenrechts oder der Justizminister die bedingte Strafaussetzung bewilligt, so ist dem Justizminister in der durch § 16 vorgeschriebenen Form zu berichten.