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  • ab 08.08.2003 (aktuelle Fassung)

§ 20a LWaldG - Naturwaldzellen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Geeignete Bestände können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern durch Rechtsverordnung zu Naturwaldzellen erklärt werden.

(2) Naturwaldzellen sind Waldflächen, auf denen eine durch Waldbewirtschaftung ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Sie dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.

    der Erhaltung und Entwicklung natürlicher Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

  2. 2.

    der waldökologischen Forschung,

  3. 3.

    dem Bio-Monitoring sowie

  4. 4.

    der Sicherung genetischer Informationen.

(3) Die Verordnung regelt Näheres zum Schutzzweck, zur Dauer der Ausweisung, zu dem Verhalten der Waldbesuchenden sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.