§ 33 GOLT - Vorsitzende und Stellvertreter
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreter. Vorsitzende und Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das d´Hondtsche Verfahren Anwendung. Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.