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§ 33 GOLT - Vorsitzende und Stellvertreter

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreter. Vorsitzende und Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das d´Hondtsche Verfahren Anwendung. Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.