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§ 122 PatAnwO - Verlesen von Protokollen

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem ehrengerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.

(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Beschuldigte kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.