§ 21b LRiStAG - Wahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter als Vorsitzendem geleitet. Sie bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern, wenn dem Richterrat mindestens drei Mitglieder angehören; er führt die Wahl durch.
(2) In den Fällen, in denen der Richterrat nur aus einem Mitglied besteht, beschließt die Versammlung die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, dass die Wahl in der gleichen Versammlung durchgeführt wird.
(3) Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(4) Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; dabei ist in den Fällen des Absatzes 2 darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung der Wahl in der gleichen Versammlung beschlossen werden kann.
(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die Bestellung des Wahlvorstandes und in den Fällen des Absatzes 2 auch die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.
(6) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unter Einhaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Frist unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.