§ 214 LBG - Besondere Pflichtendes Polizeivollzugsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten hat der Polizeivollzugsbeamte die im Wesen des Polizeivollzugsdienstes begründeten besonderen Pflichten. Er hat das Ansehen der Polizei zu wahren, Dienstzucht zu halten und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen.