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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 345 FamFG - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

  1. 1.

    die gesetzlichen Erben,

  2. 2.

    diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,

  3. 3.

    die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,

  4. 4.

    diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie

  5. 5.

    alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) 1Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

  1. 1.

    die Erben,

  2. 2.

    den Mitvollstrecker.

3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) 1In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

  1. 1.

    eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;

  2. 2.

    die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;

  3. 3.

    die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;

  4. 4.

    die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;

  5. 5.

    die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.

2Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.