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§ 65 EichO - Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. 2.
    der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder
  3. 3.
    der Wäger minderjährig ist.