§ 65 EichO - Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn
- 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- 2.der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder
- 3.der Wäger minderjährig ist.