§ 46 GO LT - Einbringung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages müssen von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages unterzeichnet sein. Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen, in dem Problem, Lösung, Alternativen und Kosten kurz darzustellen sind. Die Gesetzentwürfe sind schriftlich zu begründen.
(2) Gesetzentwürfe der Landesregierung werden ebenfalls mit einem Vorblatt schriftlich eingebracht und mit einer Begründung versehen. Das Vorblatt entspricht zumindest den Anforderungen des Absatzes 1. Aus der Vorlage sollen neben den Kosten auch Schritte zur Umsetzung des Gesetzesvorhabens ersichtlich sein.
(3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden von der Landesregierung in den Landtag eingebracht (Artikel 61 Absatz 3 LVerf.).
(4) Zugelassene Volksinitiativen, die eine Gesetzesvorlage zum Gegenstand haben, und zugelassene Volksbegehren werden dem Landtag unmittelbar nach Entscheidung über die Zulassung gemäß dem Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) durch den Landtagspräsidenten vorgelegt und auf die Tagesordnung der gemäß § 73 nächstmöglichen Landtagssitzung gesetzt. Dabei gelten die für sonstige Vorlagen zur Aufsetzung auf die Tagesordnung festgelegten Fristen.