§ 14 LBKG - Leitung der Gemeindefeuerwehr
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im Übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten:
- 1.
in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden
- a)
den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter und
- b)
die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter
nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit,
- 2.
in Verbandsgemeinden
den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter nach Wahl durch die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und - 3.
in den Ortsgemeinden
- a)
den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführer) und seinen Vertreter sowie
- b)
die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter
nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit.
Auf die Ehrenbeamten nach Satz 4 findet § 119 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt der Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit dem Wehrführer,
- 1.
die übrigen ehrenamtlichen Führer und Unterführer sowie
- 2.
in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benehmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr in der Regel einen ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwart und seinen Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren.
(2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 4 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der der Bürgermeister oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlberechtigt sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Bürgermeister oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend.
(3) Der gemäß Absatz 2 Gewählte bedarf der Bestätigung durch den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird der Feuerwehrangehörige vorübergehend mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt.
(4) Der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt er die Bezeichnung Stadtfeuerwehrinspekteur.
(5) Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungsfunktion entbinden:
- 1.
den Wehrleiter nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit, in Verbandsgemeinden nach Anhörung der Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie im Benehmen mit dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden dem Verbandsgemeinderat,
- 2.
den Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit sowie im Benehmen mit dem Wehrleiter und dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden dem Verbandsgemeinderat,
- 3.
die gemäß Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 Bestellten nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Wehrführers, und
- 4.
die gemäß Absatz 1 Satz 6 Nr. 2 Bestellten nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Wehrführers, und der Angehörigen der Jugendfeuerwehr.
Satz 1 gilt für die bestellten Vertreter dieser ehrenamtlichen Führungskräfte entsprechend.