Versionsverlauf


  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 78 DG LSA - Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

(1) Für die Beamten der Zweckverbände gelten die §§ 76 und 77 entsprechend.

(2) Bei Verbandsgeschäftsführern eines Zweckverbandes ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes; an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die obere Kommunalaufsichtsbehörde.