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§ 24c AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Umfang der Erlaubnis und deren Aufhebung sowie das Verfahren,
  2. 2.
    die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die Erlaubnisgebühr,
  3. 3.
    die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmer wegen der bestehenden Besonderheiten bei der Vermittlung zulässig ist,
  4. 4.
    die Regionen, in denen der Modellversuch nach § 23 Abs. 7 durchgeführt wird, sowie die Art und Weise der Durchführung

zu bestimmen.

(2) Sie kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 einzelne Berufe oder Personengruppen bestimmen, für die eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung erteilt wird.