§ 24c AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Umfang der Erlaubnis und deren Aufhebung sowie das Verfahren,
- 2.die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die Erlaubnisgebühr,
- 3.die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmer wegen der bestehenden Besonderheiten bei der Vermittlung zulässig ist,
- 4.die Regionen, in denen der Modellversuch nach § 23 Abs. 7 durchgeführt wird, sowie die Art und Weise der Durchführung
zu bestimmen.
(2) Sie kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 einzelne Berufe oder Personengruppen bestimmen, für die eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung erteilt wird.